COVID 19 – Was gilt für Tanz?

Inkraftreten der neuen Regel: am Sonntag 25. Oktober 2020 um 00:00

Jene Bestimmungen, die auf die Bestellung von COVID-19-Beauftragten, Präventionskonzepte und die Anzeigepflicht von Veranstaltungen abstellen, sind ab 1. November 2020 rechtskräftig.

Wesentliche Punkte für den Bereich Tanz:

Neue Schutzmaßnahmen im Veranstaltungs- und Sportbereich

  • sechs Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze in geschlossenen Räumen plus höchstens sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre, gegenüber diesen anwesende Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen.

Grundsätzlich sind mehrere Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (wie etwa Sportkurse) an einem Veranstaltungsort möglich, wenn die Höchstzahlen von sechs (indoor) bzw. 12 TeilnehmerInnen (outdoor) eingehalten werden und etwa eine klare räumliche Trennung oder zeitliche Staffelung erfolgt, durch die eine Durchmischung der beiden Gruppen ausgeschlossen ist.

wichtige Links:

Erläuterungen des Sozialministeriums zur Novell der COVID 19 Verordnung am 23. Oktober 2020

https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Aktuelle-Maßnahmen.html?fbclid=IwAR1xCKG98icNnU_zNwQE9B_tUuKx-aREFK3sPqDxxvVEjI8ijOOZIzq1VSk 

Novelle der COVID 19 Verordnung vom 22. Oktober 2020

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_455/BGBLA_2020_II_455.html 

Gesamte Rechtsvorschrift COVUD 19 Maßnahmenverordnung

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162